Das BFSG wurde am 15.06.2022 verabschiedet und definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Darunter fallen u.a. der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.
Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist das Ziel des BFSG. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Soweit es um Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das BFSG die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit nach dem BFSG sind Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben oder unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen.
Ebenfalls ausgenommen sind reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, sowie Inhalte, die unverhältnismäßig hohe Belastungen für das Unternehmen darstellen würden. Auch bestimmte zeitbasierte Medien und Archive, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, fallen nicht unter die Pflicht.